
Konzeption, Gestaltung und Umsetzung von Webseiten sind eine Sache.
Auf
einem anderen Blatt steht die juristische Korrektheit der Internetpräsenz.
Wer sich als professionelle Multimedia- Agentur und nicht als reiner
IT Dienstleister sieht, muss seinen Kunden auch mit rechtlichem Durchblick
umfangreich informieren können. Ob bei Web-Shops, Online-Newslettern,
Impressum oder auch AGBs: ein kompetenter Full-Service-Dienstleister
mit juristischem Durchblick kann seinem Auftraggeber so manchen rechtlichen Ärger
ersparen.
Rechtliche Vorgaben
Eigens für den Bereich Internet hat der Gesetzgeber mehrere
rechtliche Vorgaben geschaffen. So regeln beispielsweise das Teledienstegesetz
(TDG), der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und das Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG), was im Netz der Netze einzuhalten ist [1]. Im Idealfall
sollte das für alle Multimedia-Agenturen bedeuten:
Bescheid wissen und den Kunden frühzeitig informieren. Dies gilt gerade
bei Online-Shops, wo viele juristische Fallstricke lauern. So muss
der potenzielle Käufer unter anderem auch über das gesetzlich verankerte
Widerrufsrecht informiert werden, wonach die Mehrzahl der georderten
Waren binnen zwei Wochen ohne Angaben von Gründen zurückgesandt
werden können und der
eigentliche Kaufvertrag null und nichtig ist. Fehlt eine derartige
Angabe auf der Homepage, läuft der Shop-Betreiber Gefahr, dass die Produkte
mindestens sechs Monate ohne Wenn und Aber zurückgegeben werden können.
Um dem vorzubeugen, sollte die Internetagentur schon im Vorfeld auf
das Problem hinweisen und entsprechende Hinweise in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(AGB) integrieren. Apropos AGB: Eine weitere und äußerst teure
juristische Fußangel stellen falsche Preisauszeichnungen in Verbindung
mit automatischen Bestätigungs-E-Mails dar. So hat etwa das Amtsgericht
Hamburg- Barmbek einen Shop-Betreiber zur Lieferung zweier Handys
zum Preis von insgesamt 29,90 Euro verurteilt, weil der Verkäufer irrtümlicherweise
den Preis für
die Mobiltelefone mit der Angabe für die Handytaschen verwechselt hatte.
In der automatischen Bestätigungs-Mail sah der Amtsrichter den Abschluss
eines gültigen Kaufvertrages. Folge: Trotz Irrtums musste der Web-Händler
liefern, obwohl die Handys insgesamt fast 1.400 Euro wert waren.
Demnach sind Webagenturen gut beraten, in die AGB für ihre Kunden einen
Zusatz aufzunehmen, dass automatische Bestätigungs-E-Mails keinen Kaufvertrag
darstellen.