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COM.POSiTUM Multimedia-Agentur - Ihr Ansprechpartner für Internet, Suchmaschinenoptimierung und barrierefreies Webdesign in Fulda





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 Neue Gesetze

Artikel von Sonja Neidhardt im activemeta Newsletter
NEUE GESETZE STELLEN NEUE ANFORDERUNGEN AN INTERNETAGENTUREN

Konzeption, Gestaltung und Umsetzung von Webseiten sind eine Sache. Auf einem anderen Blatt steht die juristische Korrektheit der Internetpräsenz. Wer sich als professionelle Multimedia- Agentur und nicht als reiner IT Dienstleister sieht, muss seinen Kunden auch mit rechtlichem Durchblick umfangreich informieren können. Ob bei Web-Shops, Online-Newslettern, Impressum oder auch AGBs: ein kompetenter Full-Service-Dienstleister mit juristischem Durchblick kann seinem Auftraggeber so manchen rechtlichen Ärger ersparen.

Rechtliche Vorgaben
Eigens für den Bereich Internet hat der Gesetzgeber mehrere rechtliche Vorgaben geschaffen. So regeln beispielsweise das Teledienstegesetz (TDG), der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), was im Netz der Netze einzuhalten ist [1]. Im Idealfall sollte das für alle Multimedia-Agenturen bedeuten: Bescheid wissen und den Kunden frühzeitig informieren. Dies gilt gerade bei Online-Shops, wo viele juristische Fallstricke lauern. So muss der potenzielle Käufer unter anderem auch über das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht informiert werden, wonach die Mehrzahl der georderten Waren binnen zwei Wochen ohne Angaben von Gründen zurückgesandt werden können und der eigentliche Kaufvertrag null und nichtig ist. Fehlt eine derartige Angabe auf der Homepage, läuft der Shop-Betreiber Gefahr, dass die Produkte mindestens sechs Monate ohne Wenn und Aber zurückgegeben werden können. Um dem vorzubeugen, sollte die Internetagentur schon im Vorfeld auf das Problem hinweisen und entsprechende Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) integrieren. Apropos AGB: Eine weitere und äußerst teure juristische Fußangel stellen falsche Preisauszeichnungen in Verbindung mit automatischen Bestätigungs-E-Mails dar. So hat etwa das Amtsgericht Hamburg- Barmbek einen Shop-Betreiber zur Lieferung zweier Handys zum Preis von insgesamt 29,90 Euro verurteilt, weil der Verkäufer irrtümlicherweise den Preis für die Mobiltelefone mit der Angabe für die Handytaschen verwechselt hatte. In der automatischen Bestätigungs-Mail sah der Amtsrichter den Abschluss eines gültigen Kaufvertrages. Folge: Trotz Irrtums musste der Web-Händler liefern, obwohl die Handys insgesamt fast 1.400 Euro wert waren. Demnach sind Webagenturen gut beraten, in die AGB für ihre Kunden einen Zusatz aufzunehmen, dass automatische Bestätigungs-E-Mails keinen Kaufvertrag darstellen.



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